Aufgrund der derzeit herrschenden heißen Witterung und den Prognosen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) ordnet die Bezirkshauptmannschaft Tulln gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., zwecks Vorbeugung gegen Waldbrände an:

Im gesamten Verwaltungsbezirk Tulln sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

Dieses Verbot tritt am Tag nach der Kundmachung (1. August 2024) an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Tulln in Kraft.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

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