Auf Grund der anhaltenden Trockenheit ordnet die BH Tulln gem. §4 Forstgesetz folgendes unverzüglich an!
1. Im Verwaltungsbezirk Tulln sind das Rauchen sowie jegliches
Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
2. Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis auf
Widerruf in Kraft.
3. Ausnahmen z.B. für Brauchtumsveranstaltungen können bei Nachweis
ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bewilligt werden.
In diesem Zusammenhang möchte die Verwaltungsbehörde auf das NÖ Feuerwehrgesetz hinweisen, dass bei Entdecken jegliches Feuers die Freiwilligen Feuerwehren ohne besondere Aufforderung sofort in den Einsatz zu gehen haben. So soll die Waldbrandgefahr möglichst schnell verhindert werden. Das gilt auch bei jeglichem Feuer (Lagerfeuer, Grilllfeuer oder Feuer zum Abbrennen von Abfallholz) welches außerhalb von privaten Grünstücken gemacht wird.
Im Anhang befindet sich das orginale Schreiben der BH Tullm.