Die BH Tulln gibt bekannt, dass im gesamten Bezirk Tulln auf Grund der anhaltenden Trockenheit Rauchen und jegliche Art von Feuer im Wald unter Strafe verboten ist.

Die Freiwilligen Feuerwehren des Bezirkes haben gemäß NÖ Feuerwehrgesetz ohne besondere Auffoderung die Anordnung jegliches Feuer – auch Lagerfeuer unverzüglich zu löschen! Das gilt auch auf angrenzenden Flächen an Wäldern, wo keine Bäume stehen.

Hier der genaue Wortlau der Verordnung;

V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, i.d.F.
BGBl. I Nr. 87/2005, zur Vorbeugung gegen Waldbrände an:
Im Verwaltungsbezirk Tulln sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im
Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Dieses Verbot tritt nach Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Tulln
mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs.
1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu
€ 7.270,– oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Ergeht an:
1. Alle Stadt- / Markt- / Gemeinden zu Handen des Bürgermeisters
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2. Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Bankmannring 5, 2100 Korneuburg
3. Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Am Bischofteich 1, 3100 St. Pölten
4. Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Leopoldstraße 21, 3400 Klosterneuburg
5. Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Mühlgasse 24, 2020 Hollabrunn
6. Bezirkshauptmannschaft Krems, Drinkweldergasse 15, 3500 Krems an der Donau
7. Bezirkspolizeikommando Tulln , Albrechtsgasse 26, 3430 Tulln
8. Bezirksbauernkammer Tullnerfeld, Frauentorgasse 76, 3430 Tulln
9. Amtstafel i.H.
Der Bezirkshauptmann
Mag. R i e m e r