Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung
Die neue NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung wurde kürzlich von der NÖ Landesregierung beschlossen. Die Verordnung gibt vor, welche und wie viele Feuerwehreinsatzfahrzeuge und -geräte künftig in einer Gemeinde stationiert werden müssen. Der Entscheidung gingen monatelange Beratungen einer hochkarätigen Arbeitsgruppe innerhalb des NÖ Landesfeuerwehrverbandes voraus.
In erster Linie ging es bei der Evaluierung darum, vor allem Feuerwehren in ländlichen Regionen mit modernen und vielfältig einsetzbaren Einsatzfahrzeugen auszurüsten. Bisher waren die meisten dieser Feuerwehren im Besitz eines KLF. Ein Fahrzeug mit sehr beschränkten Möglichkeiten. Das wird sich mit der neuen FAV jetzt ändern. Die Arbeitsgruppe hat nämlich vorgeschlagen, statt einem KLF, künftig ein so genanntes Hilfelöschfahrzeug 1 (HLF 1) bis maximal 5,5 t und wahlweise bis zu 500 Liter Wasser an Bord anzuschaffen
Landesfeuerwehrkommandant Josef Buchta betont, dass diese Lösung eine bedarfsorientierte und flexible Ausstattung der Feuerwehren garantiert: „Das Konzept wurde von einer eigenen Arbeitsgruppe über ein Jahr lang entwickelt und von allen Bezirksfeuerwehrkommandanten beschlossen. Mit dem neuen Fahrzeugkonzept (siehe Baurichtlinien) gibt man jeder Feuerwehr ein Einsatzmittel in die Hand, das auch mit weniger Personal effizient betrieben werden kann.
Matrix für die Risikoanalyse gemäß der NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung
Eine neue Matrix zur Risikoanalyse der Gemeinde garantiert bei der Vergabe von Einsatzfahrzeugen, dass jede Feuerwehr gleich behandelt wird. Die Matrix beinhaltet genaue Vorgaben, nach denen zu urteilen ist.
Förderungsrichtlinien
Auf Grund der neuen FAV und der fahrzeugtechnischen Weiterentwicklung war es notwendig, auch hinsichtlich der Förderungen neue Wege zu beschreiten. Mit dem Förderungsansuchen ist auch das Fahrzeug- und Stationierungskonzept sowie eine Beschreibung des Fahrzeuges mit dem geschätzten Auftragswert — exkl. Umsatzsteuer — dem Verband vorzulegen. Darüber hinaus ist zu bestätigen, dass das Fahrzeug den Baurichtlinien entspricht, die Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz erfolgt und auch eine geeignete Unterstellmöglichkeit vorhanden ist. Nach erfolgter Prüfung wird die Entscheidung über Zusage oder Ablehnung des Antrages schriftlich mitgeteilt.
Anschließend ist die Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz durchzuführen.
Nach der Ermittlung des Bestbieters sind die Unterlagen zur Bestbieterermittlung und das Angebot des Bestbieters dem NÖ Landesfeuerwehrkommando zur Prüfung vorzulegen. Dieses prüft insbesondere, ob das Angebot des Bestbieters den vom NÖ Landesfeuerwehrverband den Baurichtlinien entspricht und teilt das Ergebnis der Feuerwehr mit. Eine Bestellung darf erst nach Vorliegen einer Zusage des NÖ Landesfeuerwehrverbandes erfolgen.
Der Förderungsbetrag wird nur dann ausbezahlt, wenn der Anschaffungsnachweis vorgelegt wurde, die getätigte Anschaffung dem Ablauf der Förderungsrichtlinie und den entsprechenden Baurichtlinien entspricht und ein Nachweis vorgelegt wird, dass das zu ersetzende Fahrzeug aus dem Fahrzeugstand der Feuerwehr ausgeschieden wurde.
Rückfragehinweis:
Gerhard Sonnberger
NÖ Landesfeuerwehrkommando
Langenlebarner Straße 108
3430 Tulln
T: +43 2272 9005 – 13150
E: gerhard.sonnberger@noel.gv.at
Ing. Dominik Kerschbaumer
NÖ Landesfeuerwehrkommando
Langenlebarner Straße 108
3430 Tulln
T: +43 2272 9005 – 13177
E: dominik.kerschbaumer@noel.gv.at
Bericht: NÖLFV